sonderpädagogischer Förderbedarf und Inklusion Hessen

Sonderpädagogischer Förderbedarf besteht dann, wenn ein Kind quantitativ und qualitativ in erheblichem Umfang vom Normalfall abweicht und deshalb sonderpädagogischer Unterstützung bedarf, um beschult zu werden.

 

Sonderpädagogischer Förderbedarf ist gem. § 50 HSchG/ § 7 VOSB in Hessen folgenden Bereichen denkbar:

Förderschwerpunkte mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung sind:

  • Sprachheilförderung,
  • emotionale und soziale Entwicklung,
  • körperliche und motorische Entwicklung,
  • Sehen,
  • Hören,
  • kranke Schülerinnen und Schüler.

Förderschwerpunkte mit einer von der allgemeinen Schule abweichenden Zielsetzung (binnendifferenzierte Beschulung) sind:

  • Lernen,
  • geistige Entwicklung.

In Hessen werden seit einigen Jahren Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf ihren Wunsch hin meist inklusiv beschult, ein Recht auf Inklusion gibt es in Hessen aber im Gegensatz zu den meisten anderen Bundesländern nicht:

 

  • h. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf müssen nicht mehr zwangsläufig in eine Förderschule (BFZ), sondern bekommen meist die Möglichkeit, in einer normalen Schule inklusiv beschult zu werden.
  • In den Schulen in Hessen werden hierzu zusehends Inklusionsklassen eingerichtet.
  • Ein Recht auf Inklusion gibt es aber nicht, d.h. das Schulamt kann als Förderort auch die Beschulung im Sonderschulbereich anordnen.

 

Ungeachtet dessen ergeben sich verschiedene Interessenlagen:

 

  • Es gibt Familien, die sonderpädagogischen Förderbedarf und oftmals sogar eine Beschulung in einer Förderschule wünschen (meist der Fall bei hörbehinderten, sehbehinderten und körperbehinderten Kindern).
  • Es gibt Familien, deren Kinder sonderpädagogischen Förderbedarf haben, die aber im normalen Schulbereich inklusiv beschult werden wollen (meist der Fall bei Lernbehinderung, aber auch zusehends bei Hören und Sehen).
  • Es gibt Familien, bei denen Kinder in den Bereich sonderpädagogischer Förderbedarf verschoben werden sollen, obwohl diese nicht so gravierende Defizite aufweisen (meist der Fall bei Lernbehinderung und sozial-emotionalem Förderbedarf)

Sonderpädagogischer Förderbedarf und Inklusion gehört zu meinen Haupttätigkeitsgebieten. Wenn Sie Fragen habe, berate ich Sie als erfahrener Anwalt für Schulrecht selbstverständlich gerne. Zudem übernehme ich natürlich die Vertretung Ihrer Interessen bei Rechtsstreiten in ganz Hessen.

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Hinweis zur besseren Übersicht:

Sie befinden sich auf den Serviceseiten zur Rechtslage in Hessen

Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.

Sonderpädagogisches Bildungsangebot Baden-Württemberg

Sonderpädagogischer Förderbedarf Bayern

Sonderpädagogisches Unterstützungsangebot Niedersachsen

AO-SF-Verfahren NRW

und Sonderpädagogischer Förderbedarf Rheinland-Pfalz

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VOSB – Verordnung über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen

Sonderpädagogischer Förderbedarf ist in Hessen vor allem in der VOSB und daneben in den §§ 49ff HSchG geregelt.

Relevant sind vor allem folgende Regelungen:

In § 9 VOSB wird für Hessen das System Förderausschuss eingerichtet. Im Gegensatz zu anderen Bundesländern, wo das Schulamt verfahrensführend ist, kann die Schule auch gegen den Willen der Eltern einen Förderausschuss einberufen und damit ein Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs einleiten:

  • 9 VOSB Entscheidung über den Anspruch auf sonderpädagogische Förderung

(1) Wenn ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in Betracht kommt oder bereits besteht und keine unmittelbare Aufnahme an einer Förderschule nach § 17 erfolgt, richtet die Schulleiterin oder der Schulleiter der allgemeinen Schule einen Förderausschuss nach § 10 ein.

 

Besteht keine Einigung im Förderausschuss entscheidet allerdings auch in Hessen schließlich das Schulamt.

Und in § 51 HSchG wird zwar kein Recht auf Inklusion eingeleitet, allerdings ist Inklusion in Hessen der Normalfall der Beschulung:

  • 51 HSchG – Inklusive Beschulung in der allgemeinen Schule

(1) 1Inklusive Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung findet als Regelform in der allgemeinen Schule in enger Zusammenarbeit mit dem zuständigen sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrum und gegebenenfalls unter Beteiligung der Förderschule statt.

 

Auch wenn Inklusion in Hessen also der Normalfall ist, kann als Förderort eine Förderschule festgesetzt werden, man muss also durchaus weiterhin aufpassen.

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Fälle missbräuchlicher Anwendung von sonderpädagogischem Förderbedarf

Welche Kinder sind vom Missbrauch sonderpädagogischen Förderbedarfs am meisten betroffen?

Seit der Gesetzgeber ein Recht auf Inklusion geregelt hat, ist ein starker Missbrauch sonderpädagogischen Förderbedarfs durch Schulen festzustellen. Betroffen sind hiervon vor allem Kinder, die nicht nach Schema F laufen, aber ganz sicher nicht behindert sind.

  • Also vor allem Kinder mit ADHS, die sozial-emotionalen Förderbedarf bekommen sollen
  • und solche mit Legasthenie und Dyskalkulie, die in den Bereich der Lernbehinderung abgeschoben werden sollen – auch wenn dies in Hessen eigentlich sogar explizit ausgeschlossen ist!

Warum wollen die Schulen diese Kinder in den sonderpädagogischen Förderbedarf verschieben:

  • Schulen mit Inklusionsangebot gelangen durch Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf an zusätzliche Ressourcen. D.h. viele Schulen versuchen seither, Kinder, die nicht nach Schema F laufen in den Bereich sonderpädagogischer Förderbedarf zu verschieben, damit sich zusätzliche Sonderpädagogen um sie kümmern.
  • Umgekehrt versuchen Schulen ohne eigene Inklusionsklassen, Kinder die nicht nach Schema F laufen, an solche Schulen abzuschieben, die Inklusionsklassen haben und erzählen den Eltern, ihre Kinder bleiben ja im normalen Schulsystem.

Warum ist die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs so gefährlich?

  • Verhaltensauffällige Kinder werden durch sozial-emotionalen Förderbedarf zusätzlich stigmatisiert
  • und lernschwache Kinder werden durch die Feststellung einer Lernbehinderung meist weiter vom Niveau der Klasse weggeführt, da sie dann meist Aufgaben auf einem niedrigeren Niveau erhalten.

Wie kann ich sonderpädagogischen Förderbedarf für mein Kind verhindern?

Die Schule kann auch gegen den Willen der Eltern ein Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs einleiten und die Sonderpädagogen als Gutachter stellen dann leider fast immer fest, was die Schule haben möchte.

Hieraus wird deutlich, dass ein frühzeitiges Gegensteuern notwendig ist, sobald von sonderpädagogischem Förderbedarf die Rede ist. Je früher professionell gegengesteuert wird, desto größer sind die Chancen sonderpädagogischen Förderbedarf abzuwehren.

Als erfahrener Anwalt im Schulrecht bin ich jedes Jahr sehr häufig mit solchen Fällen befasst und kann Sie gerne unterstützen. Rufen Sie mich einfach möglichst frühzeitig an, dann schauen wir, was in Ihrem Fall konkret zu veranlassen ist.

Selbstverständlich helfe ich Ihnen auch, wenn bereits sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, diesen wieder loszuwerden. Tut man nämlich nichts, dann begleitet einen das bis an sein Schulende…

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Die Inklusion als Regelfall aber kein Recht auf Inklusion in Hessen

Muss ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine Förderschule?

  • 51 HSchG legt eine inklusive Beschulung als Regelfall fest. D.h. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf müssen in Hessen grundsätzlich keine Förderschulen mehr besuchen, sondern dürfen meistens reguläre Schulen besuchen.

Gilt der Regelfall der Inklusion uneingeschränkt?

Nein, leider nicht mehr.

Anlässlich der Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs oder auch wenn bereits sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, kommt es immer wieder vor, dass als Förderort eine Förderschule (BFZ) zwingend festgelegt wird.

D.h. will man trotz der Festlegung des Förderorts Förderschule lieber Inklusion, muss man sich dagegen wehren. Als erfahrener Anwalt für Schulrecht kann ich Sie dabei natürlich gerne unterstützen.

Was mache ich, wenn mein Kind bereits in einer Förderschule ist?

Oftmals wird bei der Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs oder später bei der inklusiven Beschulung massiver faktischer Druck ausgeübt, so dass ich immer wieder Anfragen von Familien bekomme, die sich überrumpeln ließen.

In einem solchen Fall helfe ich Ihnen gerne weiter und begleite Sie auf Ihrem Weg in die Inklusion in einer normalen Regelschule. Rufen Sie mich an!

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Mein Kind wird bei Inklusion nicht hinreichend gefördert

Ein großes Problem bei der Inklusion in ganz Deutschland ist, dass die Schulen nicht genug Stunden pro Schüler für Inklusion zugewiesen bekommen.

  • Deshalb gibt es in Hessen auch immer weniger Einzelinklusion, bei der ein Schüler direkt einen Sonderpädagogen als Unterstützung zugewiesen bekommen hat. Mit ein paar Stunden die Woche Anwesenheit kann nämlich ein wirklich behindertes Kind nicht hinreichend unterstützt werden.
  • Inklusion findet demnach meist als Gruppeninklusion in Inklusionsklassen statt. D.h. mehrere Schüler in einer Klasse teilen sich einen Sonderpädagogen, der dann allerdings auch mehr Stunden in der Schule ist. Wenn sich mehrere Schüler einen Sonderpädagogen teilen müssen und selbst dieser dann oftmals nicht die komplette Schulwoche in der Klasse ist, so ist auch dies unzureichend.

In beiden Fällen ist die Inklusion deshalb dadurch gefährdet, dass im Vergleich zum Förderschulsystem oftmals nur eine verminderte Unterstützung vorhanden ist, was auch der Grund ist, dass viele Familien nach wie vor die Sonderschulen der Inklusion vorziehen.

Dies ist natürlich zunächst ein politisches Problem, da die Politik ja für die Ressourcen zuständig ist, wenn sie ein Recht auf Inklusion regelt. Denn dieses sollte dann auch funktionstüchtig ausgestattet werden…

Daneben kann ich natürlich auch für Sie Druck auf die Schulen ausüben, denn oftmals werden die Standards der Inklusion deutlich unterschritten, insbesondere notwendige Fördermaßnahmen und Nachteilsausgleiche verwehrt. Sollten Sie Probleme bei der Inklusion haben, rufen Sie mich an!

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Mein Kind besucht eine Förderschule (BFZ) und es kommt dort zu Problemen

Immer wieder erhalte ich Anfragen, wonach es in Förderschulen zu pädagogischen Übergriffen kam, diese sich weigern Kinder zu beschulen usw.

Die Förderschulen gehen dabei durchaus selbstbewusst vor und bügeln Beschwerden von Eltern ab und behaupten, diese beruhen auf Lügen oder das Kind sei unbeschulbar etc.

Fakt ist, dass Förderschulen vergleichsweise reich an Ressourcen sind und nur wenige Kinder betreuen müssen. Hinzukommt, dass es ja das Wesen sonderpädagogischen Förderbedarfs ist, dass Kinder anders sind und individuelle Unterstützung benötigen. Und von Sonderpädagogen darf man auch mehr als von normalen Pädagogen erwarten.

Kommt es demnach zu Vorfällen im Förderschulbereich oder wird Ihr Kind dauerhaft ausgeschlossen, können Sie mich gerne kontaktieren und ich kann als erfahrener Anwalt für Schulrecht schauen, wie ich Ihnen helfen kann.

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Soll ich ergänzend eine Schulbegleitung gemäß § 35a SGB VIII beantragen und wie geht das?

Oftmals wollen Schulen ergänzend oder anstelle sonderpädagogischen Förderbedarfs eine Schulbegleitung für einen Schüler haben. Insbesondere bei verhaltensauffälligen Schülern ist dieses Ansinnen weit verbreitet.

Oftmals denken auch Eltern selbst über eine Schulbegleitung nach, insbesondere dann, wenn die Inklusion selbst als unzureichend erachtet wird, um einen Puffer zu schaffen.

Der Antrag auf einen Schulbegleiter gem. § 35a SGB 8 muss beim Jugendamt gestellt werden, dass dann darüber entscheidet.

Da die Jugendämter sehr restriktiv mit Bewilligungen von Schulbegleitern gem. § 35a SGB 8 sind, muss man sich vorab gut überlegen, ob man diesen Antrag überhaupt stellt, denn dadurch wird natürlich auch eine gewisse Erwartungshaltung aus.

Darüber hinaus kann ein Schulbegleiter eine Entlastung sein, gleichzeitig aber einen Haufen zusätzliche Probleme bereiten. Davon wissen viele Familien ein Lied zu singen, denen die Schulbegleitung in den Rücken fiel.

Pauschale Aussagen können hierzu demnach nicht getroffen werden.

Aufgrund meiner langjährigen Erfahrungen mit Schulbegleitungen kann ich mit Ihnen in einem Beratungstelefonat die Eckpunkte erläutern, was Sinn macht und was nicht und wie man es angeht. Natürlich kann ich Ihnen auch im Wege eines Mandats zur Seite stehen, wenn es Probleme gibt.

Anwalt für Schulrecht - Frag den Anwalt

Ich habe noch Fragen zu sonderpädagogischen Förderbedarf in Hessen

Sind Sie unsicher und haben noch Fragen zum Thema sonderpädagogisches Bildungsangebot in Hessen, rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an. Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht kann ich Sie in Ihrem individuellen Fall gerne beraten und wenn Sie es wünschen, natürlich auch den kompletten Fall übernehmen.

 

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