Schulpflicht & Beurlaubung von der Schulpflicht in Hessen:
Schulpflicht - Inhalt:
Wie bereits im Zusammenhang mit der Einschulung erwähnt, besteht Schulrecht in seinen Grundzügen in der Diskrepanz dessen, daß der Staat im Wege der Schulpflicht seine Bevölkerung quasi zu deren Glück zwingt, was auch weitgehend akzeptiert wird.
Inhaltlich geht es im Schulalltag vor allem darum, in welchem Umfang der Staat den einzelnen zu seinem Glück zwingen darf, wie weit also die Schulpflicht reicht.
Schulpflicht - Rechtsfolgen bei Verletzung der Schulpflicht:
Zu beachten ist, daß die Schulpflicht in Hessen keine Bagatelle ist. In § 68 SchulG ist geregelt, daß die Verletzung der Verpflichtung zum Schulbesuch in Hessen zwangsweise durchgesetzt werden kann. Hieran erkennt man wiederum, daß das Schulverhältnis durchaus massive Grundrechtseingriffe beinhalten kann.
Zudem ist die Verletzung der Schulpflicht eine Ordnungswidrigkeit (§ 181 HSchG), ggf. sogar eine Straftat (§ 182 HSchG).
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