Rechtsschutz im Privatschulrecht - Privatschulvertrag und Überlagerungen:

Der Rechtsschutz gegen die Privatschulen ist entsprechend Vorgesagtem zweigeteilt.

Im einzelnen:

Privatschulvertrag - Zivilrechtsweg:

Wenn Streitigkeiten aus dem zivilrechtlichen Privatschulvertrag bestehen, werden die Streitigkeiten vor den Zivilgerichten ausgetragen. Die Hauptfälle sind:

Beide Fälle beurteilen sich nach dem zivilrechtlichen Privatschulvertragsverhältnis und werden auch vor den Zivilgerichten verhandelt.

Im Einzelfall kann hierzu wenig gesagt werden, weil die zivilrechtlichen Verträge naturgemäß verschieden gestaltet werden können.

In jedem Falle muß man den zivilrechtlichen Vertrag als AGB immer einer besonderen Inhaltskontrolle unterziehen, d.h. nachprüfen, ob die vertraglichen Klauseln überhaupt wirksam sind. Erst in einem zweiten Schritt kommt man dann zu einem Abgleich des im Streit stehenden Sachverhalts mit den normaltiven Vorgaben.

Für weitergehende Fragen hierzu, einer Erstberatung anhand Ihres konkreten Falls sowie einer deutschlandweiten Vertretung Ihrer Interessen kontaktieren Sie mich bitte direkt.

Überlagerung des Privatschulvertrages - Der Weg zu den Verwaltungsgerichten:

Soweit der zivilrechtliche Privatschulvertrag vom öffentlichen Recht überlagert wird, sind nicht nur die Normen wie bei den öffentlichen Schulen einschlägig, sondern auch die Verwaltungsgerichte. Die Hauptfälle sind:

  • Wer gegen die Aufnahme, Versetzung und Prüfungen vorgehen möchte, der muß den bekannten öffentlich-rechtlichen Weg vor dén Verwaltungsgerichten beschreiten.

Die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen beurteilt sich dann anhand der in den obigen Kacheln für die öffentlichen Schulen dargestellten Vorgaben (vgl.  insb. zur "Versetzung").

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