Der Privatschulvertrag und sonstige Rechtsbeziehungen zu den Privatschulen:

Privatschulvertrag als Grundlage der Rechtsbeziehungen zur Privatschule:

Bei Privatschulen ist zunächst immer der zivilrechtliche Vertrag (Privatschulvertrag) im Verhältnis zu der Schule relevant.

Privatschulvertrag als Voraussetzung für die Aufnahme in die Privatschule:

Dies betrifft zunächst die Frage der Aufnahme in die Privatschule, also die Schulwahl, die durch Abschluß des Privatschulvertrages in Kraft tritt.

  • Bitte klicken Sie für Näheres hierzu auf vorstehenden Link.

Privatschulvertrag - AGB und Mindestinhalt:

Desweiteren ergeben sich aus dem Abschluß des Privatschulvertrages die  Regelungen des einzelnen Schülers gegenüber der Schule primär hieraus:

  • Zu beachten ist dabei freilich, daß es sich bei solchen Privatschulverträgen regelmäßig um vorformulierte Vertragsbedingungen handelt, die den Beschränkungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) unterliegen.
  • Das heißt im Klartext: Nicht alles, was in einem solchen Vertrag zu der Schule geregelt ist, ist auch wirksam. Es lohnt sich deshalb in Frage zu stellen, ob eine negative Rechtsfolge wirklich wirksam erfolgt, oder ob die Schule das eigentlich gar nicht darf.

Teilweise gibt es auch Vorgaben zum Mindestinhalt solcher zivilvertraglicher Regelungen:

§ 171 SchulG
(4) Die Schule muß Formen der Mitwirkung von Eltern und Schülerinnen und Schülern nach dem achten und neunten Teil dieses Gesetzes dem Wesen der Schule in freier Trägerschaft entsprechend gewährleisten.

Privatschulvertrag und öffentlich rechtliche Überlagerungen:

Daneben ist für staatlich anerkannte Ersatzschulen zu beachten, daß durchaus öffentlich-rechtliche Normen des Schulrechts eine Rolle spielen können. Man spricht dann davon, daß der zivilrechtliche Vertrag zwischen Schule und Schüler durch die mit der Genehmigung verliehenen Kompetenz der Schule zur Wahrnehmung öffentlicher Funktionen überlagert wird (bspw. OVG Münster, 14.02.1979; AZ: V B 1707/78).

Privatschulvertrag und praktische Folgerungen:

aa. Typische dem zivilrechtlichen Schulvertrag zuzuordnende Streitigkeiten:

Typische Regelungen im zivilrechtlichen Vertrag, die regelmäßig zu Streit führen, betreffen vor allem Fragen der schulischen Strafmaßnahmen bis zur Kündigung des Aufnahmevertrages als letzte Konsequenz.

In diesen Fällen gilt nicht das oben unter dem Gliederungspunkt "Strafmaßnahmen" für die öffentlichen Schulen gesagte, sondern die Streitigkeiten entscheiden sich ausschließlich nach den vertraglichen Regelungen der einzelnen Schulverträge.

Infolgedessen kann hierzu an dieser Stelle auch nichts weiter gesagt werden, da die dortigen Regelungen sich zwischen den verschiedenen Schulen unterscheiden.

Zum Rechtsschutz gegen solche Maßnahmen, betätigen Sie bitte den vorstehenden Link.

bb. Typische dem öffentlichen Recht unterliegende Streitigkeiten:

Wesentliche Inhalte der Rechtsbeziehungen zu Privatschulen muß hingegen denselben Voraussetzungen unterliegen, wie sie für die öffentlichen Schulen gelten:

§ 173 SchulG 
(2) Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, nach den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen. Sie hat bei der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern die für öffentliche Schulen gegebenen Anordnungen zu beachten.

Hieraus wird ersichtlich, daß die anerkannten Ersatzschulen insbesondere immer die Aufnahme- und Versetzungsregelungen zu beachten haben, d.h. in diesen Bereichen die bekannten Regeln wie für öffentliche Schulen gelten.

Die bezeichneten öffentlich-rechtlichen Regelungen gelten hiernach auch unmittelbar für die staatlich anerkannten Privatschulen.

Dies ist im wesentlichen für alle Bundesländer gleich geregelt. Zu nennen sind hiernach folgende praktisch relevante Gerichtsentscheidungen zu diesem Bereich:

  • Das Bundesverwaltungsgericht (AZ 7 C 114/81) versagte am 18.11.1983 einer anerkannten privaten Ersatzschule die Befugnis, einen Schüler als "außerordentlichen Gastschüler" aufzunehmen, der zuvor das öffentliche Gymnasium nach zweimaliger Nichtversetzung in derselben Klasse verlassen mußte. Die anerkannten privaten Ersatzschulen müssen die Versetzungsentscheidungen öffentlicher Schulen mittragen.
  • Für die Aufnahme von Schülern ist zu beachten, daß dies nach Auffassung des VGH Baden-Württemberg (AZ 9 S 998/90) dann nicht gilt, wenn es bloß um den Abschluß eines Schulvertrages geht. Anders sei das dann, wenn die anerkannte private Ersatzschule den Schüler bereits zu einer Aufnahmeprüfung angenommen hatte. Der Regelfall der "Aufnahme" im Sinne der Norm wird die Frage der subjektiven Zugangsberechtigung betreffen (bspw. nach der Grundschulempfehlung für die weitergehende Schule).

Für weitergehende Fragen hierzu, einer Erstberatung anhand Ihres konkreten Falls sowie einer deutschlandweiten Vertretung Ihrer Interessen kontaktieren Sie mich bitte direkt.

Bitte klicken Sie auf "weiter", um zu den Möglichkeiten des Rechtsschutzes zu gelangen.