Unterrichtsausschluss, Schulausschluss usw. - Ordnungsmaßnahmen in Hessen:

Schulausschluss, Unterrichtsausschluss in Hessen - zum Begriff der Ordnungsmaßnahmen:

Förmliche Ordnungsmaßnahmen sind vor allem solche, die im Gesetz ausdrücklich als solche erwähnt sind (vgl. hierzu § 82 Hessisches Schulgesetz)- praktisch relevant sind vor allem der Schulausschluss und der Unterrichtsausschluss:

§ 82 Hessisches Schulgesetz - Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen:
(2) Ordnungsmaßnahmen sind
1. Ausschluß vom Unterricht für den Rest des Schultages, erforderlichenfalls mit der Verpflichtung am Unterricht einer anderen Klasse oder Lerngruppe teilzunehmen,
2. Ausschluß von besonderen Klassen- oder Schulveranstaltungen sowie vom Unterricht in Wahlfächern und freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen,
3. Androhung der Zuweisung in eine Parallelklasse oder in eine andere Lerngruppe
4. Zuweisung in eine Parallelklasse oder in eine andere Lerngruppe,
5. Androhung der Überweisung in eine andere Schule der gleichen Schulform,
6. Überweisung in eine andere Schule der gleichen Schulform,
7. Androhung der Verweisung von der besuchten Schule,
8. Verweisung von der besuchten Schule.

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Schulausschluss, Unterrichtsausschluss in Hessen - Rechtmäßigkeit:

Ordnungsmaßnahmen bedürfen einer besonderen Rechtsgrundlage, deren tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen müssen, wenn man diese anwendet:

§ 82 HSchG:
(4) Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn
1. die Schülerin oder der Schüler in der Schule gegen eine Rechtsnorm, Verwaltungsanordnung oder die Schulordnung verstößt oder Anweisungen der Schulleiterin oder des Schulleiters, der Lehrerinnen und Lehrer oder sonstiger dazu befugter Personen nicht befolgt, sofern die Anweisungen zur Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrags der Schule notwendig sind oder dem Schutz von Personen und Sachen dienen und pädagogische Ma0nahmen und Mittel sich als wirkungslos erwisen haben,
2. der Schutz von Personen und Sachen dies erfordert.
(5) Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Nr. 2 bis 4 dürfen nur bei erheblicher Störung des Schul- oder Unterrichtsbetriebs, bei Gefährdung der Sicherheit beteiligter Personen oder Verursachung erheblicher Sachschäden und dadurch bedingter Beeinträchtigung von Unterricht und Erziehung der Mitschülerinnen und Mitschüler angewendet werden. Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Nr. 5 bis 8 dürfen nur bei besonders schweren Störungen des Schul- oder Unterrichtsbetriebs oder schwerer Verletzung der Sicherheit beteiligter Personen und dadurch bedingter anhaltender Gefährdung von Unterricht und Erziehung der Mischülerinnen und Mitschüler angewendet werden. Neben Maßnahmen des Straf-, Ordnungswidrigkeiten- oder Kinder- und Jugendhilferechts dürfen Ordungsmaßnahmen nach Abs. 2 Nr. 5 bis 8 nur angewendet werden, wenn sie zusätzlich erforderlich sind und den Zwecken der anderen Maßnahmen nicht entgegenstehen.

Neben den tatbestandlichen Voraussetzungen spielen auf Ermessensebene natürlich auch vor allem Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit von Ordnungsmaßnahmen eine erhebliche Rolle.

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Insbesondere Unterrichtsausschluss/ Ausschluss von Schulveranstaltungen in Hessen

Richtig heikel beginnt es zu werden, wenn die Schule einen Unterrichtsausschluss bzw. einen Ausschluss von Schulveranstaltungen verhängt, d.h. der Schüler nicht in die Schule darf.

Gegen den Unterrichtsausschluss (auch wenn er in Hessen nur für den Unterrichtstag gilt, während bspw. Baden-Württemberg und Bayern bis zu 4 Wochen zulassen) sollte man sich immer wehren, denn es besteht die Gefahr, daß der Schüler bereits auf der Abschußliste der Schule steht. Es ist dann oftmals nur noch eine Frage der Zeit, bis der Schulausschluss nachfolgt. Selbiges gilt für den Ausschluss von schulischen Veranstaltungen.

Sofern die Schule - wie üblich - den Sofortvollzug anordnet, iat zu beachten, daß der Widerspruch gegen die Maßnahmen nicht den Vollzug verhindern.

  • Ein Unterrichtsausschluss wird deshalb meist nicht einmal im Wege eines Eilverfahrens vor dem Verwaltungsgericht zu verhindern sein,
  • während das bei einem Ausschluß von Schulveranstaltungen oftmals durchaus möglich ist.

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Aber auch aus anderen Gründen sollte man - soweit der Unterrichtsausschluss/ Ausschluss von einer Schulveranstaltung nicht bereits beendet ist - die Einleitung eines Eilverfahrens in Erwägung ziehen:

  • Tut man dies nicht, so wird die Schulaufsicht einen Widerspruch wegen "Erledigung" meist als unzulässig zurückweisen und auch eine Klage vor den Verwaltungsgerichten ist nicht mehr uneingeschränkt möglich.
  • Es verbleibt dann meist ein Beschwerdeverfahren gegen die Schule bei der Schulaufsicht, daß aber nach der Zielrichtung eher gegen die Schule als auf die Rehabilitierung des Schülers gerichtet ist. Dies beinhaltet zwar auch einen Nutzen, aber einen geringeren, als wenn man den Unterrichtsausschluss gleich durch das Verwaltungsgericht wegbekommt.

Wehren sollte man sich folglich immer, im besten Falle ergänzend aber durch ein Eilverfahren vor den Verwaltungsgerichten.

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Schulausschluss in Hessen:

Gegen den Schulausschluss muß man sich notgedrungen immer sofort wehren.

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