Ordnungsmaßnahmen in Hessen - Rechtsschutz:

Klassenbucheintrag, Elterngespräch usw. - Rechtsschutz gegen pädagogische Maßnahmen in Hessen:

Die Rechtsqualität der pädagogischen Maßnahmen wird uneinheitlich beurteilt. Nach überwiegender Auffassung der Gerichte handelt es sich um keine Verwaltungsakte.

  • Gerichtlicher Rechtsschutz ist ungeachtet dessen natürlich trotzdem möglich!!!

Für weitergehende Fragen hierzu, einer Erstberatung anhand Ihres konkreten Falls sowie einer deutschlandweiten Vertretung Ihrer Interessen kontaktieren Sie mich bitte direkt.

Schulausschluss, Unterrichtsausschluss usw. - Rechtsschutz gegen Erziehungs- und Ordnungsmassnahmen in Hessen:

Die Anordnung von einem Unterrichtsausschluss, einer Überweisung in eine Parallelklasse und der Schulausschluss sind Verwaltungsakte, d.h. vor allem, daß diese in einem förmlichen Verfahren nach Anhörung der Beteiligten ergehen müssen (was oftmals übersehen wird).

Gegen die Ordnungsmaßnahmen ist der Widerspruch zulässig, wobei zu beachten ist, daß dieser wegen der regelmäßig mit angeordneten sofortigen Vollziehung der Ordnungsmaßnahme grundsätzlich keine aufschiebenden Wirkung hat, d.h. die Ordnungsmassnahme sofort in Kraft tritt.

  • Will man dem entgehen, muß man folglich meist auch entweder präventiv tätig werden, d.h. vor Erlaß der Ordnungsmaßnahme diese noch verhindern (was in einer Vielzahl von Fällen zumindest bei anwaltlicher Unterstützung auch gelingt)
  • Wurde die Ordnungsmaßnahme bereits erlassen, sind Gespräche mit der Schule bzw. Schulverwaltung indes meist sinnlos, d.h. um den Eintritt der Ordnungsmaßnahme zu verhindern muß man einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht stellen.

Einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht sollte man auch immer dann stellen, wenn die Gefahr besteht, daß sich die Ordnungsmassnahmen erledigen bevor die Schulaufsicht hierüber geschaut hat (z.B. Ausschluss von Schulveranstaltung), da in diesen Fällen meist das Widerspruchsverfahren durch die Behörden als unzulässig qualifiziert wird.

  • Das hat zur Folge, daß die Widerspruchsbehörde den Sachverhalt nur noch als Beschwerde gegen die Schule prüft, d.h. das Verfahren ist eher gegen die Schule gerichtet und weniger um die Schüler zu rehabiltieren.
  • Freilich sollte man ein solches Beschwerdeverfahren immer einleiten, da hierdurch die Vorgänge zumindest aktenkundig werden und man ggf. hierüber zumindest mittelbar rehabilitiert wird.

Der Königsweg ist aber das Eilverfahren, da dann die Gerichte zeitnahe prüfen und im Erfolgsfalle kann dies ein guter Schuß vor die Schule sein. Hinzukommt, daß man hierdurch dem Problem entkommt, ob sich die Gerichte mit den erledigten Ordnungsmassnahmen ansonsten noch beschäftigen.

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