Pädagogische Maßnahmen und förmlichen Ordnungsmaßnahmen in den Schulen Hessens:
Unterscheidung der Ordnungsmassnahmen in den Schulen Hessens:
Im Einzelfall unterscheidet man hinsichtlich der Voraussetzungen und Rechtsfolgen zwischen sogenannten pädagogischen Maßnahmen (für die die gesetzliche Verankerung der Schulpflicht als Rechtsgrundlage ausreicht) und den sogenannten Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen (für die eine gesetzliche Grundlage erforderlich ist).
Grundlagen der Unterscheidung der Ordnungsmassnahmen in den Schulen Hessen:
Eine einigermaßen zuverlässige Trennung dieser beiden Bereiche ist schwierig.
- Man kann dies noch am ehesten auf die Weise versuchen, daß man die pädagogischen Maßnahmen im "niederschwelligen Grundrechtsbereich" der Schüler ansiedelt (die Strafen treffen sie nicht ganz so hart), während für den "relevanteren Grundrechtsbereich" (also bei gravierenden Strafen) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen notwendig sind.
- Da in § 82 HSchG detaillierte Regelungen zu den Ordnungsmassnahmen vorhanden sind, sollte man sich primär hiervon leiten lassen.
Unterscheidung der Ordnungsmassnahmen in Hessen - Praktische Auswirkungen - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz:
Für den Pädagogen hat dies logische Folgen, die sich aus dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz herleiten, in der Praxis im Rahmen von "blindem Aktionismus" aber leider oftmals übersehen werden:
- Eine Strafe auf Grundlage pädagogischer Maßnahmen gebührt als milderes Mittel grundsätzlich der Vorrang vor förmlichen Ordnungsmaßnahmen.
- Die Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sind hiernach letztes Mittel, wenn das angestrebte Ziel nur mit solchen Maßnahmen erreicht werden kann.
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