Klassenarbeiten usw. Anzahl, zeitliche Verteilung, Ausschlußtage, Anzahl pro Tag und rechtzeitige Ankündigung:

Klassenarbeiten usw. - relevante Themen:

Nachdem darüber gesprochen wurde, welcher Klausurenstoff verwendet wird, ist darüber hinaus noch zu klären, in welcher Form dieser abgefragt werden darf. Im Einzelnen geht es vor allem um folgende Punkte:

  • Wieviele schriftliche Arbeiten werden geschrieben?
  • Wie werden diese zeitlich über das Schuljahr verteilt?
  • An welchen Tagen dürfen Klassenarbeiten geschrieben werden?
  • Wieviele Klassenarbeiten darf man pro Tag schreiben?
  • Und in welcher Form sind Klassenarbeiten anzukündigen?

Klassenarbeiten usw. - Grundüberlegungen:

Die einzelnen Regelungen ergeben sich aus der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses.

  • Im Einzelfall ist ergänzend stets zu prüfen, inwiefern in den einzelnen Schulen ergänzende Regelungen der Gesamtkonferenz oder Schulkonferenz bestehen, was angesichts der detaillierten Regelungen in Hessen eher untergeordnet sein dürfte.

Für nähere Details klicken Sie bitte auf den Link Klassenarbeiten usw. - Rechtsgrundlagen.

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Klassenarbeiten usw. - Differenzierungen:

Begrifflich ist hinsichtlich der schriftlichen Arbeiten vor allem zwischen Klassen- und Kursarbeiten, Lernkontrollen in den übrigen Fächern, Übungsarbeiten und in schriftlicher Form durchgeführten Übungen und Orientierungsarbeiten als Diagnoseinstrument zu unterscheiden. Hierzu § 25 der Verordnung zur Gestaltung des Schulerhältnisses:

§ 25 Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses
(1) Schriftliche Leistungsnachweise, die von sämtlichen Schülerinnen und Schülern einer Lerngruppe während des Unterrichts und grundsätzlich unter Aufsicht angefertigt werden (schriftliche Arbeiten)...
(2) Schriftliche Arbeiten werden gefertigt als
a) Klassen- oder Kursarbeiten, deren Anzahl in der Anlage 2 zu dieser Verordnung festgelegt ist, in den Fächern Deutsch, Mathematik und in den Fremdsprachen sowie in Lernbereichen nach § 6 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes, außerdem in Politik und Wirtschaft und im beruflichen Lernbereich der Berufsschule sowie im beruflichen Lernbereich der Berufsfachschule. In der Berufsschule und der Berufsfachschule kann eine schriftliche Arbeit in diesen Fächern und Lernbereichen durch andere Leistungsnachweise, insbesondere Referate, Hausarbeiten oder Projektarbeiten, ersetzt werden. In den allgemein bildenden Schulen der Sekundarstufe I gilt dies entsprechend, wenn nach Anlage 2 Ziff. 7 mehr als 4 Arbeiten vorgesehen sind;
b) Lernkontrollen in den übrigen Fächern und Lernbereichen, deren Rahmen in der Anlage 2 zu dieser Verordnung festgelegt ist;
c) Übungsarbeiten und in schriftlicher Form durchgeführte Übungen, die der individuellen Kenntnisfeststellung dienen und nicht Grundlage der Leistungsbeurteilung sind;
d) Orientierungsarbeiten als Diagnosenstrument in der Grundschule mit landesweit einheitlichen Aufgaben.
...

Ergänzend gibt es selbstverständlich noch andere Möglichkeiten der Leistungserfassung, auf die an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden soll. Es sei an dieser Stelle beispielhaft die Leistungserfassung auf Grundlage von Hausaufgaben hingewiesen:

§ 28 Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses
(1) ... Hausaufgaben sind bei der Leistungsbeurteilung angemessen zu berücksichtigen.
...
(3) Hausaufgaben sind in den Unterricht einzubeziehen und zumindest stichprobenweise regelmäßig zu überprüfen. Ein schriftliches Abfragen der Hausaufgaben, beispielsweise in Form von Vokabelarbeiten, ist zulässig, wenn es sich auf die Hausaufgaben der letzten Unterrichtswoche bezieht, nicht länger als 15 Minuten dauert und nicht die Regel darstellt.
...
(6) Die Zuständigkeit der Schulkonferenz für die Entscheidung über Grundsätze für Hausaufgaben und Klassenarbeiten in der jeweiligen Schule (§ 129 Nr. 4 des Hessischen Schulgesetzes) bleibt unberührt.

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Klassenarbeiten usw. - Anzahl der Leistungserfassungen und Wiederholungsarbeiten:

Die Anzahl der Klassen- und Kursarbeiten aus Anlage 2 zu der Verordnung zur Gestaltung des Schulerhältnisses. Auf die dort ausführlich geregelten Vorgaben wird verwiesen.

Problematisch können die Fälle werden, in denen ein Schüler einen Termin versäumt, d.h. die Frage einer Wiederholungsarbeit auftritt. Hierzu trifft die Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses folgende Regelung:

§ 22 Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses - Nichterbrachte Leistungen
(1) Die nachträgliche Anfertigung von schriftlichen oder anderen Leistungsnachweisen, die die Schülerin oder der Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen versäumt hat, kann von der Lehrerin oder dem Lehrer verlangt werden, wenn andernfalls eine sachgerechte Leistungsbeurteilung nicht möglich ist. Hierbei kann im Einzelfall von den Vorgaben des § 26 Abs. 1 abgesehen werden. Eine Leistungsbeurteilung auf Grund nur teilweise erbrachter Leistungen ist in solchen Fällen grundsätzlich zulässig.
...

Anlage 2 Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses
...
4. Eine Wiederholungsarbeit erfolgt mit veränderten Themen- und Aufgabenstellungen aus der gleichen Unterrichtseinheit nach angemessener Vorbereitungszeit. Eine nochmalige Wiederholung einer mißlungenen schriftlichen Arbeit ist ausgeschlossen.

Hiernach ist festzuhalten:

  • Eine Wiederholungsarbeit liegt im Ermessen des Lehrers.
  • Eine Wiederholungsmöglichkeit gibt es nur einmal.

Es kann hiernach also durchaus sein, daß Schüler eine unterschiedliche Anzahl von Leistungserfassungen aufweisen.

  • Allerdings sollte dies - trotz des eingeräumten Ermessens - nach richtiger Auffassung der Ausnahmefall sein, da ansonsten eine Ungleichbehandlung vorliegt. Das "kann" für den Nachtermin sollte dies im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung berücksichtigen.
  • Auch sollte dieselbe Art der Leistungsfeststellung erfolgen.

Auf eine weitere relevante Norm sei an dieser Stelle noch hingewiesen:

§ 21 Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses
...
(4) Bei einem Abweichen von der Stundentafel nach § 9 Abs. 5 Hessisches Schulgesetz legt die Gesamtkonferenz die Grundsätze fest, nach denen die schriftlichen und anderen Leistungsnachweise den veränderten Anteilen einzelner Fächer oder Lernbereiche anzupassen sind. Bei fächerübergreifend durchgeführtem Projektunterricht entscheiden die zuständigen Konferenzen über die Anpassung der schriftlichen und anderen Leistungsnachweise, den Anteilen der betroffenen Fächer oder Lernbereiche entsprechend.

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Klassenarbeiten usw. - zeitliche Verteilung der Leistungserfassungen über das Schuljahr:

Die zeitliche Verteilung der schriftlichen und anderen Leistungsnachweise ergibt sich wiederum aus der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses:

§ 21 Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses - Auswahl der Leistungsnachweise, Verteilung auf das Schuljahr
(2) Schriftliche und andere Leistungsnachweise sollen für die einzelnen Lerngruppem gleichmäßig auf das Schuljahr verteilt werden. Eine Häufung vor den Ferien ist zu vermeiden...

Man wird folglich in jedem Falle vermeiden müssen, daß es zu einer zeitlichen Überanspruchung der Schüler kommt.

Im übrigen wird es auf den individuellen Abschluß von Lernabschnitten ankommen, die durchaus auch unterschiedliche Längen beinhalten können, so daß man jedenfalls nicht das Schuljahr mathematisch in gleichlange Abschnitte für die jeweiligen Klassenarbeiten aufteilen kann.

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Klassenarbeiten usw. - An welchen Tagen dürfen Leistungserfassungen erfolgen?

Die Regelungen erfolgen auch hier wiederum aus der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses:

§ 26 Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses:
...
(2) Korrektur, Bewertung und Rückgabe einer schriftlichen Arbeit haben so rasch wie möglich zu erfolgen. Aus der Korrektur der schriftlichen Arbeit muß die Bewertung der Leistung durch Noten oder Punkte nachvollziehbar sein. Vor der Rückgabe und der Besprechung einer schriftlichen Arbeit sowie am Tag der Rückgabe darf im gleichen Unterrichtsfach keine neue Arbeit geschrieben werden. Bei Minderjährigen ist den Eltern Gelegenheit zu geben, die schriftliche Arbeit nach der Rückkgabe einzusehen...

Relevanz erlangen auch immer wieder Fragen, ob nach Ferien oder Feiertagen Leistungserfassungen erfolgen dürfen:

  • Nach den Ferien wird man nie Klassenarbeiten oder schriftliche Überprüfungen schreiben dürfen.
  • Ob Klassenarbeiten auch nicht nach dem Wochenende oder Feiertagen geschrieben werden dürfen, ist hingegen nicht so einfach und ergibt sich wohl allenfalls individuell je nach Schule.

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Klassenarbeiten usw. - wieviele Leistungserfassungen dürfen pro Tag/ pro Woche  erfolgen?

Hierzu heißt es in der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses:

§ 21 Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses:
(2) ... Außer in beruflichen Schulen mit Teilzeitunterricht dürfen von einem Schüler grundsätzlich an einem Tag nur eine, in einer Unterrichtswoche nicht mehr als drei schriftliche Arbeiten nach § 25 Abs. 2 verlangt werden. Dies gilt nicht in den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 1. 

Probleme können - wie in anderen Bundesländern auch - also vor allem immer dann auftreten, wenn eine Wiederholungsarbeit mit in diesen Zeitraum fällt. In Hessen gibt es (beispielsweise im Gegensatz zu Baden-Württemberg und Hessen) eine ausdrückliche Regelung, wonach die Wiederholungsarbeiten zusätzlich erfolgen können. Dies kann nach richtiger Auffassung nur dann zulässig sein, wenn dies im Rahmen der Ermessensausübung als absolute Ausnahme gehandhabt wird. Für Wiederholungen muß als Regelfall ein Zeitpunkt gefunden werden, der sich nicht mit den regulären Leistungserfassungen überschneidet, anonsten verletzt man das Gebot der Chancengleichheit.

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Klassenarbeiten usw. - rechtzeitige Ankündigung von Leistungserfassungen:

Für die Ankündigung bestehen nachfolgende Regelungen:

§ 26 Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses:
(1) Die Termine und der inhaltliche Rahmen schriftlicher Arbeiten nach § 25 Abs. 2 Buchstabe a und b und d sind rechtzeitig, in Schulen mit Vollzeitunterricht mindestens fünf Unterrichtstage vorher bekanntzugeben.

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