Insbesondere Problematik des der Leistungsbewertung zugrunde zu legenden Stoffs:

Die erste Frage, die sich im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Leistungsermittlung regelmäßig stellt, betrifft den Inhalt dessen, was geprüft wird (der Prüfungsstoff).

Für die einzelne Klausur oder Prüfung bestimmt sich der Prüfungsstoff nach dem Stoffplan, innerhalb dessen den Lehrern dann ein Ermessen zukommt, was sie in Prüfungen verwenden.

Zu beachten ist folglich, daß sich der Prüfungsstoff grundsätzlich nach dem zu bestimmen hat, was zuvor im Unterricht durchgenommen wurde bzw. was sich die Schüler (bspw. im Rahmen von Hausaufgaben) selbst erarbeitet haben.

§ 73 SchulG - Bewertungen der Leistungen und des Arbeits- und Sozialverhaltens
...
(2) Grundlage der Leistungsbeurteilung sind die mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungen, die die Schülerin oder der Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbracht hat. Für die Leistungsbewertung sind die im Unterricht vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten maßgebend.
...

Und ergänzend:

§ 21 Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses
(1) ... Schriftliche Arbeiten nach § 25 Abs. 2 beziehen sich in der Regel im Schwerpunkt auf Inhalte und Arbeitsmethoden einer abgeschlossenen Unterrichtseinheit, deren Lernziele durch vorbereitenden Übungen hinreichend erarbeitet worden ist; dabei ist auf die Verbindung dieser Unterrichtseinheit zu den vorher erarbeiteten zu achten.

Inwiefern im Einzelfall in gewissem Umfange Verständnisfragen o.ä. zuzulassen sind, wenn die Ausbildung auch auf ein „Weiterdenken“ ausgerichtet war, dürfte im schulischen Bereich demnach eher eng gesehen werden.

Für nähere Fragen, eine Erstberatung oder die deutschlandweite Vertretung Ihrer Interessen kontaktieren Sie mich bitte direkt.  

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