Nachteilsausgleiche bei sonderpädagogischem Förderbedarf, LRS, Dyskalkulie und sonstigen Beeinträchtigungen:

Beeinträchtigungen des Schülers können zu einer Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit führen und damit zu Verfahrensfehlern.

Hierzu gibt es vor allem die nachfolgenden relevanten Regelungen:

Regelungen bei sonderpädagogischem Förderbedarf:

Augenscheinliche Relevanz erlangen natürlich die Konstellationen bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf besteht. Ist dies der Fall, ist der Grundsatz der Chancengleichheit evident gefährdet:

Anlage  2 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses Ziffer 8. Bestimmungen über schriftliche Arbeiten bei festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf
a) Die allgemeinen Bestimmungen der Richtlinien für Leistungsnachweise gelten auch für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf bei einer der allgemeinen Schule zielentsprechenden Unterrichtung im gemeinsamen Unterricht und in den Förderschulen. Dabei ist die besondere Situation dieser Schülerinnen und Schüler angemessen zu berücksichtigen.
b) In den Schulen für Lernhilfe sind ab Klasse 5 während eines Schuljahrs in den Fächern Deutsch und Mathematik in der Regel je sieben schriftliche Arbeiten nach § 25 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung zur Gestaltung der Schulverhältnisse zu schreiben. Über Ausnahmen entscheidet die Gesamtkonferenz. Um der besonderen Situation der Schülerinnen und Schüler mit Lernhilfebedarf Rechnung zu tragen, sind bei der Beurteilung der schriftlichen Arbeiten in erster Linie sonderpädagogische Gesichtspunkte maßgebend. Nicht die Anzahl der Fehler sollte deshalb als Kriterium der Leistung gelten und besonders herausgestellt werden, sondern die Anzahl der gelösten Aufgaben bzw. die individuellen Leistungsverbesserungen sollten hervorgehoben werden.
...
d) Die Regelungen des Erlasses über den Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen bei Prüfungen und Leistungsnachweisen in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.
...

Für nähere Fragen, eine Erstberatung oder die deutschlandweite Vertretung Ihrer Interessen kontaktieren Sie mich bitte direkt.  

LRS, Dyskalkulie und sonstige Lernschwächen sowie vorübergehende Behinderungen (Armbruch usw.):

Für LRS und Dyskalkulie gibt es Regelungen in der Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen (VOLRR) und diese spezifizierend und ergänzend den Erlaß zum Nachteilsausgleich für Schülerinnen und Schüler mit Funktionsbeeinträchtigungen, Behinderungen oder für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben und Rechnen.

Letztgenannter Erlaß beinhaltet zudem vorübergehende Beeinträchtigungen und Behinderungen, die eine Unterrichtung mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung zulassen (Nachteilsausgleich gem. § 126 SGB IX).

Für nähere Fragen, eine Erstberatung oder die deutschlandweite Vertretung Ihrer Interessen kontaktieren Sie mich bitte direkt.  

Nachteilsausgleich - Ergänzende Bemerkungen:

Es ist hiernach stets darauf zu achten, ob ein Schüler eine allgemeine Beeinträchtugung oder eine dauernde Beeinträchtigung aufweist. Wichtig ist für beide Fälle, daß die Schüler einen Nachteilsausgleich im Rahmen der Leistungsermittlung beanspruchen können. Desweiteren kommt ein Nachteilsausgleich auch im Rahmen der Bewertung in Betracht, was ergänzend unter dem Gliederungspunkt "Nachteilsausgleich" besprochen wird.

  • Wichtig ist in jedem Fall, daß die Beeinträchtigungen im Vorfeld einer Leistungserfassung geltend gemacht und ggf. auch durchgesetzt werden, wenn diese in einem Verfahren anzuerkennen sind (vgl. bspw. hierzu § 3 Nachteilsausgleich für Schülerinnen und Schüler mit Funktionsbeeinträchtigungen, Behinderungen oder für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen). Der erst nachträgliche Hinweis macht solche Beeinträchtigungen jedenfalls sehr schwierig bis unmöglich.
  • Wichtig ist auch, daß die Beeinträchtigungen möglichst ärztlich belegt werden.

Die praktische Relevanz dieser Gesichtspunkte (gerade bei vorübergehenden Beeinträchtigungen wie einer Sehnscheidenentzündung, einem Bruch, Baulärm etc.) ist in der Schule erstaunlich gering, während solche Punkte im Prüfungsrecht (insb. der Universitäten) sehr häufig vorkommen. Die Schüler scheinen insgesamt "widerstandsfähiger" (oder weniger phantasiebegabt) zu sein. 

Für nähere Fragen, eine Erstberatung oder die deutschlandweite Vertretung Ihrer Interessen kontaktieren Sie mich bitte direkt.  

Die weitergehenden Einzelheiten für Kinder mit Lese- und Rechtschreibschwäche (LRS) und Rechenschwäche (Dyskalkulie) werden wegen ihrer besonderen Relevanz und der weitergehenden Bedeutung in einem gesonderten Gliederungspunkt dargestellt "LRS & Dyskalkulie".

Bitte klicken Sie auf "weiter", um zum nächsten Untergliederungspunkt, der "Persönliche Eignung und Befangenheit des Lehrers" zu gelangen. Oder navigieren Sie nach freiem Belieben anhand der rechtsseitigen Kacheln.