Rechtsgrundlagen für die Leistungserfassung und Bewertung im schulischen Bereich in Hessen:
Vorangestellt werden die allgemeinen Rechtsgrundlagen für die Leistungsbewertung, denn nur wer diese kennt, weiß welche Anforderungen an Leistungsbewertungen im einzelnen zu stellen sind.
Die allgemeinen Rechtsgrundlagen für die Leistungserfassung und Bewertung basieren in jedem Bundesland auf verschiedenen Eckpfeilern:
Rahmen durch das Schulgesetz Hessen und die Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses Hessen:
In Hessen geben das Schulgesetz Hessen und - dieses konkretisierend - die Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses Hessen zunächst einen Rahmen bei der Leistungserfassung und Bewertung vor.
Ggf. Ausfüllung dieses Rahmens durch Regelungen der Gesamtkonferenz bzw. Schulkonferenz:
Die Regelungen zur Leistungserfassung und Bewertung sind in Hessen bereits sehr detailliert.
Die Gesamtkonferenz ist ungeachtet dessen gem. § 133 Abs. 1 Nr. 10 SchulG zuständig für die Grundsätze für eine einheitliche Leistungsbewertung. Die Schulkonferenz entscheidet gem. § 129 Nr. 4 SchulG über die Grundsätze für Hausarbeiten und Klassenarbeiten.
Dies spiegelt sich auch im unterrangigen Recht ausdrücklich wieder:
§ 21 Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses
...
(3) Die Zuständigkeit der Schulkonferenz für die Entscheidung über Grundsätze für Hausaufgaben und Klassenarbeiten in der jeweiligen Schule (§ 129 Nr. 4 des Hessischen Schulgesetzes) bleibt unberührt.
...
Soweit die Gesamtlehrerkonferenz bzw. Schulkonferenz Regelungen getroffen hat, sind diese für alle Lehrer verbindlich, d.h. diese müssen sich hieran halten.
Selbstverständlich beinhaltet dies nicht das Recht der Konferenzen, gegen den unter a. dargestellten Rahmen zu verstoßen, d.h.:
- Ausfüllen -ja.
- Aushebeln - nein.
Auf eine weitere relevante Norm sei an dieser Stelle noch hingewiesen:
§ 21 Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses
...
(4) Bei einem Abweichen von der Stundentafel nach § 9 Abs. 5 Hessisches Schulgesetz legt die Gesamtkonferenz die Grundsätze fest, nach denen die schriftlichen und anderen Leistungsnachweise den veränderten Anteilen einzelner Fächer oder Lernbereiche anzupassen sind. Bei fächerübergreifend durchgeführtem Projektunterricht entscheiden die zuständigen Konferenzen über die Anpassung der schriftlichen und anderen Leistungsnachweise, den Anteilen der betroffenen Fächer oder Lernbereiche entsprechend.
Subsidiär – Regelungen der einzelnen Lehrer:
Soweit es an einer Regelung in der Schulordnung fehlt und die Gesamtkonferenz auch keinen Beschluß hierzu gefaßt hat, können die einzelnen Lehrkräfte Regelungen treffen. Dies ist aber nur im Rahmen ihres pflichtgemäßen dienstlichen Ermessens und unter Beachtung der für sie geltenden Bestimmungen möglich.
Die Lehrkräfte sind zudem alleine für die Leistungsbewertung zuständig.
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