Informationspflichten der Schule und Informationsansprüche von Schülern und Eltern in Hessen:
Informationspflichten der Schulen in Hessen:
Im schulischen Bereich sind Informationsansprüche über Leistungserfassung und Leistungsbewertung gegenüber den Schülern aber auch gegenüber den Eltern besonders bedeutsam:
§ 23 Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses - Notengebung
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(2) Zu Beginn eines Schuljahres sollen die Schülerinnen und Schüler und die Eltern darüber informiert werden, nach welchen Gesichtspunkten die Bewertung ihrer Leistungen erfolgt. Vor den Zeugniskonferenzen sollen die Noten gegenüber den Schülerinnen und Schülern in für sie sinnvoller und hilfreicher Weise von der Fachlehrerin oder vom Fachlehrer begründet werden. Darüber hinaus sind Schülerinnen und Schüler mindestens einmal im Schulhalbjahr über ihren mündlichen Leistungsstand zu unterrichten.Anlage 2 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses
Vorstehende Regelungen (Anmerkung: also die Anlage 2 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses "Richtlinien für Leistungsnachweise") sowie § 73 des Hessischen Schulgesetzes sind den Eltern und den Schülerinnen und Schülern zu Beginn eines jeden Schuljahres bekannt zu geben. Die Bekanntgabe hat in geeigneter Form unter Beteiligung der Elternvertretungen und der Schülervertretungen der Schulen zu erfolgen. Die Bekanntgabe erübrigt sich, wenn sichergestellt ist, daß die in Satz 1 Genannten bereits Kenntnis von den Regelungen haben.
Das Informationsrecht verfügt deshalb über eine solche Brisanz, weil nur mit dessen Hilfe, die Leistungsbeurteilung überhaupt nachvollziehbar wird. Soweit Informationen nicht erteilt wurden, gibt es natürlich vielfache Möglichkeiten, die man hieraus ziehen kann.
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