Schulnoten - Einzelnoten:
Schulnoten - die Benotung:
Die inhaltliche Bewertung von Leistungen unterliegt – trotz der ganzen Formalisierung des Prüfungsverfahrens – ganz stark subjektiven Elementen und ist deshalb besonders anfällig.
- Zu beachten ist, daß nicht jeder Bereich der Bewertung einer vollständigen gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
- Auch für inhaltliche Bewertungsfehler gilt zudem, daß diese erst dann beachtlich sind, wenn sie „erheblich“ sind.
Im Ergebnis erfolgt die gerichtliche Überprüfung der Bewertung demnach wie folgt:
- Die Gerichte prüfen die Richtigkeit bzw. Vertretbarkeit von Antworten in vollem Umfang.
- Die Gerichte prüfen die Einhaltung der Grenzen des Bewertungsspielraum.
Liegen erhebliche Fehler vor, so führt dies zu einer Neubewertung.
Für nähere Fragen, eine Erstberatung oder die deutschlandweite Vertretung Ihrer Interessen kontaktieren Sie mich bitte direkt.
Schulnoten und fachliche Beurteilung:
Ausgangspunkt für die inhaltliche Bewertung ist die Frage nach der zutreffenden Beurteilung (also eine fachliche) und unterliegt insofern auch einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle.
Die Schlagworte sind:
- Richtig
- Falsch
- Vertretbar (d.h. eine mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung)
Ausreichend ist die Vertretbarkeit einer Lösung; eine vertretbare Lösung ist nicht falsch.
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Schulnoten und prüfungsspezifische Wertungen:
Die Bewertung hängt aber natürlich nicht alleine davon ab, daß eine Frage richtig, falsch oder vertretbar beantwortet wurde, sondern ist durch prüfungsspezifische Wertungen zu ergänzen, die erst die Zuordnung zu einer konkreten Note ermöglichen. Hierbei kommt es u.a. an:
- Schnelles und genaues Erfassen von Problemen,
- Strukturiertheit der Ausführungen und Überzeugungskraft,
- den Schwierigkeitsgrad einer Aufgabe
- den Gesamteindruck
- usw.
Diese Bereiche überlassen den Lehrern einen Bewertungsspielraum, der nur beschränkt gerichtlich nachprüfbar ist.
Hierzu im einzelnen:
Das Willkürverbot:
- Willkür liegt immer dann vor, wenn es keinen sachlichen Grund für eine Bewertung gibt.
- Wann dies im einzelnen der Fall ist, unterliegt einer unübersichtlichen Kasuistik.
- Anhaltspunkte für Willkür ergeben sich meist aus Randbemerkungen, die in keinem inhaltlichen Bezug zur Leistungsermittlung mehr stehen.
- Rechtsfolge ist, daß die Bewertung nochmals vorzunehmen ist.
Einhaltung allgemeingültiger Bewertungsgrundsätze:
- Nahe an der Willkür sind solche Bewertungsfehler, die sich daraus ergeben, wenn der Lehrer allgemein anerkannte Regeln der Leistungsbewertung ignoriert.
- Auch hierzu gibt es eine umfassende Kasuistik. Hierzu gehören u.a.: Anforderungen an den Schüler, die über das angestrebte Ziel hinausgehen. Die Beachtung persönlicher Umstände, die den Schüler zufällig begünstigen (wenn ihm beispielsweise zufällig die Prüfungsaufgabe liegt oder er diese zufällig kennt, darf dies nicht zu Abzügen führen)
Gleichbehandlungsgebot/ ständige Bewertungspraxis:
- Das Gleichbehandlungsgebot beinhaltet die Forderung, gleiche Leistungen auch gleich zu bewerten.
- Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ergibt sich hieraus aber – wie mehrfach dargestellt – nicht.
- Ähnliche Wirkungen können sich auch aus einer ständigen Bewertungspraxis ergeben (sofern diese nicht rechtswidrig ist).
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Schulnoten und Einbeziehung Pädagogischer Elemente (mit Ausnahme von Abschlußprüfungen):
Ein Spezifikum der Leistungsbeurteilung im Schulrecht ist die Einbeziehung pädagogischer Elemente.
§ 19 Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses
... Hierbei ist zu beachten, daß Leistungsbewertung ein pädagogischer Prozeß ist, der im Dienste der individuellen Leistungserziehung steht und der sich nicht auf das Ergebnis punktueller Leistungsfeststellungen, sondern auf den gesamten Verlauf der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers bezieht. Der Verlauf der Lernentwicklung ist daher in die abschließende Leistungsbewertung einzubringen und soll der Schülerin oder dem Schüler eine ermutigende Perspektive für die weitere Entwicklung eröffnen.
Hintergrund hierzu ist, daß dem Schulrecht ein erzieherisches Element innewohnt. Es geht nicht vorrangig um die Feststellung beruflicher Fähigkeiten (wie ansonsten im Prüfungsrecht), sondern auch darum, Kinder zu motivieren.
- Demgemäß können im Schulalltag pädagogische Elemente zu einer Korrektur der Ergebnisse führen.
- Selbstverständlich müssen aber auch solche pädagogischen Elemente gut begründet sein, zumal, wenn sie Schüler gegenüber den vorherigen Feststellungen schlechter stellen sollen.
Hieraus folgt auch, daß die Einbeziehung pädagogischer Elemente bei Abschlußprüfungen nicht zulässig ist, da diese berufsbezogen wirken.
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