Nachteilsausgleich im sonderpädagogischen Bereich, bei Lernschwierigkeiten und Lernstörungen:
Nachteilsausgleich LRS, Dyskalkulie etc. - bei der Leistungserfassung und der Benotung:
Kinder mit sonderpädagogischem Bedarf, mit Lernschwierigkeiten und Lernstörungen müssen bei der Leistungserfassung und Leistungsbeurteilung ggf. besonders behandelt werden.
Auf den Gesichtspunkt der Leistungserfassung, d.h. des Verfahrens zur Feststellung der Leistungen, wurde bereits unter dem Gliederungspunkt "Nachteilsausgleich Leistungserfassung" eingegangen. An dieser Stelle soll ergänzend auf den Gesichtspunkt des Nachteilsausgleichs bei der Leistungsbewertung (Benotung) eingegangen werden.
Bitte beachten Sie, daß ich für den praxisrelevanten Punkt der Lese-Rechtschreibschwäche und Dyskalkulie die vorliegenden Ausführungen ergänzend, einen eigenen Gliederungspunkt eingerichtet habe.
Nachteilsausgleich bei der Benotung - relevante Normen:
Relevanz haben hier vor allem wiederum:
- Die Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses.
- Die Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen (VOLRR)
- Der Erlaß zum Nachteilsausgleich für Schülerinnen und Schüler mit Funktionsbeeinträchtigungen, Behinderungen oder für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben und Rechnen.
Wenn Sie Anhaltspunkte für eine solche Beeinträchtigung haben, müssen die entsprechenden Normen genauestens beachtet werden, um ggf. Erleichterungen in Anspruch zu nehmen.
Für nähere Fragen, eine Erstberatung oder die deutschlandweite Vertretung Ihrer Interessen kontaktieren Sie mich bitte direkt.
Nachteilsausgleich bei der Benotung - ergänzende Bemerkungen:
Es ist hiernach stets darauf zu achten, ob ein Schüler eine allgemeine Beeinträchtigung oder eine dauernde Beeinträchtigung aufweist. Wichtig ist für beide Fälle, daß die Schüler einen Nachteilsausgleich im Rahmen der Leistungsbeurteilung beanspruchen können. Desweiteren kommt ein Nachteilsausgleich auch im Rahmen der Leistungserfassung in Betracht, was ergänzend unter dem Gliederungspunkt "Beeinträchtigungen" besprochen wird.
- Wichtig ist in jedem Fall, daß die Beeinträchtigungen im Vorfeld einer Leistungserfassung geltend gemacht werden bzw. ggf. auch durchgesetzt werden (soweit dies nach den Normen erforderlich erscheint). Der erst nachträgliche Hinweis macht eine solche Beeinträchtigung jedenfalls sehr schwierig bis unmöglich.
- Wichtig ist auch, daß die Beeinträchtigungen möglichst ärztlich belegt werden.
Für nähere Fragen, eine Erstberatung oder die deutschlandweite Vertretung Ihrer Interessen kontaktieren Sie mich bitte direkt.
Für nähere Details zur Lese-Rechtschreibschwäche (LRS) und Dyskalkulie klicken Sie bitte diesen Link an.
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