Allgemeines zum Leistungsermittlungsverfahren in Hessen:
Grundsatz der Chancengleichheit:
Wichtigster Grundsatz ist die „Chancengleichheit“ unter den Schülern.
Unmöglich ist selbstverständlich das Erreichen einer absoluten Gleichheit.
Allerdings wird es immer wieder Fälle geben, bei denen - aus den verschiedensten Gründen – eine Ungleichbehandlung rechtswidrig im Sinne des Schulrechts sein kann, was vor allem für Nachteilsausgleiche etc. gilt.
Für nähere Fragen, eine Erstberatung oder die deutschlandweite Vertretung Ihrer Interessen kontaktieren Sie mich bitte direkt.
Grenzen für Verfahrensverstöße:
Zu beachten ist dabei stets, daß es im öffentlichen Recht keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt.
Liegt der Verfahrensverstoß demnach bei einem Dritten, so hat dies grundsätzlich keinen Einfluß auf die eigene Leistungsbewertung.
Relevanz für die eigene Leistungsbewertung besteht allerdings dann, wenn das eigene Ergebnis durch die Unrechtmäßigkeit des Dritten negativ beeinflußt wurde (bspw. weil die eigenen Leistungen in Relation zu den anderen herabgewertet wurden). Darauf sollte man immer achten!!!
Bei den Verfahrensfehlern ist auch zu beachten, daß natürlich nicht jeder Fehler so „erheblich“ ist, daß er beachtlich ist.
Hinzukommt, daß Verfahrensfehler stets möglichst zeitnahe zu rügen sind, will man hieraus nicht Nachteile bis zur Nichtbeachtlichkeit der Verfahrensverstöße vermeiden.
Schließlich gibt es auch Verfahrensfehler, die noch „nachgeholt“ werden können.
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Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern:
Auf der Rechtsfolgenebene können Verfahrensfehler zu einer Neubewertung führen oder durch Wiederholung der Leistungsermittlung beseitigt werden.
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