Legasthenie/ LRS & Dyskalkulie Hessen - Versetzung in Hessischen Schulen:
Neben dem vorbenannten Punkt der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung, gibt es als logische Konsequenz noch weitergehende Regelungen, die Versetzung betreffend:
§ 8 VOLRR Hessen
(1) Auf der Grundlage von § 7 können in besonders begründeten Ausnahmefällen die Lese- und Rechtschreibleistung und in der Grundschule die Rechenkenntnisse im Fach Mathematik bei der Zeugnisnote unberücksichtigt bleiben. Die Aussetzung einer Teilnote erfolgt jeweils für ein Schulhalbjahr. Die Entscheidung darüber trifft unter Beachtung des individuellen Förderplans in der Grundschule und in der Sekundarstufe I die Klassenkonferenz, in der Sekundarstufe II das zuständige Staatliche Schulamt.
Besondere Schwierigkeiten beim Lesen, Schreiben und Rechtschreiben oder des Rechnens in der Grundschule sind allein kein hinreichender Grund für eine Nichtversetzung, die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs oder die Verweigerung des Übergangs in eine weiterführende Schule.
(2) In den Fällen des Abs. 1 erfolgt eine entsprechende verbale Aussage im Zeugnis unter "Bemerkungen".
Auch hier ist wiederum zu beachten, daß die Klassenkonferenz bzw. das Staatliche Schulamt die Entscheidung über eine Berücksichtigung treffen muß, so daß die Eltern immer größtmögliche Sorge tragen sollten, daß hier im Vorfeld nicht unterschiedliche Auffassungen mit der Schule bestehen. Meines Erachtens ist dies zwar nicht so eng zu sehen, weil eine fehlende "Feststellung einer LRS" durch die Schule, nicht heißen muß, daß es nicht so ist. Sich hierauf zu verlassen, birgt aber erhebliche Risiken.
Bei der Versetzung sind jedenfalls zwei Gesichtspunkte zu beachten:
- Zunächst die unter dem Gliederungspunkt "Leistungsbeurteilung" erörterte Frage, ob die Noten richtig erfaßt wurden: Für die Versetzungsentscheidung hat dies insofern primäre Bedeutung, als die erste Möglichkeit einer Versetzung sich immer anhand der Noten als "Muß-Entscheidung" für die Schule beurteilt und wenn die Deutschnote oder Mathematiknote falsch ermittelt wurde, wäre diese zu korrigieren (vgl. hierzu unter der obigen Kachel Versetzung, den Untergliederungspunkt "Versetzung nach Noten").
- Erst hiernach wird man darauf zu achten haben, ob im Rahmen der Versetzung trotz einer nach wie vor schlechten Deutschnote, die Versetzung dennoch unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen erfolgen kann.
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