LRS & Dyskalkulie Hessen - Schulabschlüsse Hessen:

Auch für Schulabschlüsse in Hessen können LRS und Dyskalkulie ggf. Auswirkungen haben:

§ 9 VOLRR Hessen
(1) In Abgangs- oder Abschlußzeugnissen gelten die Bestimmungen von § 8 nur, wenn auf der Grundlage von individuellen Förderplänen eine mehrjährige schulische Förderung unmittelbar vorausgegangen ist und nachgewiesen wurde.
(2) Bei Abschlußprüfungen entscheidet die Prüfungskommission unter Berücksichtigung des jeweiligen individuellen Förderplans, ob und welcher Nachteilsausgleich gewährt werden kann.

Zu beachten ist also, daß auch für Abschlußprüfungen grundsätzlich ein Nachteilsausgleich erfolgen kann, dieser aber an hohe Anforderungen geknüpft wird:

  • Nämlich daß auf der Grundlage von individuellen Förderplänen eine mehrjährige schulische Förderung unmittelbar vorausgegangen ist und nachgewiesen wurde.
  • Nach meiner Auffassung wird man allerdings auch in Fällen, in denen dies nicht der Fall ist, Privilegierungen beanspruchen dürfen, weil es bei der Chancengleichheit nur auf den tatsächlichen Zustand ankommt. Allerdings wird dies immer zu Streit führen.

Zu beachten ist auch, daß man bei der Prüfungskommission vor der Prüfung darauf hinwirken sollte, um keine Nachteile (bis zur Nichtbeachtung) aus einer verspäteten Geltendmachung zu erhalten.

Für weitergehende Fragen hierzu, einer Erstberatung anhand Ihres konkreten Falls sowie einer deutschlandweiten Vertretung Ihrer Interessen kontaktieren Sie mich bitte direkt.

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