Legasthenie/ LRS & Dyskalkulie Hessen - Grundschulempfehlung Hessen:
Wie bereits dargestellt, besitzt die Grundschulempfehlung in Hessen nicht die Relevanz, wie dies beispielsweise in Baden-Württemberg der Fall ist. Der Übergang zu einer weiterführenden Schule seiner Wahl erreicht jeder, den die Grundschule erfolgreich absolviert.
Ungeachtet dessen müssen natürlich LRS und Dyskalkulie berücksichtigt werden.
Hierzu aus den normativen Regelungen wie folgt:
§ 8 VOLRR Hessen
(1) Auf der Grundlage von § 7 können in besonders begründeten Ausnahmefällen die Lese- und Rechtschreibleistung und in der Grundschule die Rechenkenntnisse im Fach Mathematik bei der Zeugnisnote unberücksichtigt bleiben. Die Aussetzung einer Teilnote erfolgt jeweils für ein Schulhalbjahr. Die Entscheidung darüber trifft unter Beachtung des individuellen Förderplans in der Grundschule und in der Sekundarstufe I die Klassenkonferenz, in der Sekundarstufe II das zuständige Staatliche Schulamt.
Besondere Schwierigkeiten beim Lesen, Schreiben und Rechtschreiben oder des Rechnens in der Grundschule sind allein kein hinreichender Grund für eine Nichtversetzung, die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs oder die Verweigerung des Übergangs in eine weiterführende Schule.
(2) In den Fällen des Abs. 1 erfolgt eine entsprechende verbale Aussage im Zeugnis unter "Bemerkungen".
Für weitergehende Fragen hierzu, einer Erstberatung anhand Ihres konkreten Falls sowie einer deutschlandweiten Vertretung Ihrer Interessen kontaktieren Sie mich bitte direkt.
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