Feststellung von Legasthenie/ LRS und Dyskalkulie in Hessen und Fördermaßnahmen an Hessischen Schulen:

Zur Minderung der aus Legasthenie/ LRS bzw. Dyskalkulie resultierenden Nachteile, müssen Fördermaßnahmen der Schule für die betroffenen Kinder angeboten werden:

§ 1 VOLRR Hessen
(4) Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder beim Rechnen haben in allen Schulformen Anspruch auf individuelle Förderung. Sie sind individuell so zu fördern, daß die Schwierigkeiten so weit wie möglich überwunden werden können.
(5) Jede Schule entwickelt ein schulbezogenes Förderkonzept für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben sowie beim Rechnen auf Grundlage von § 2 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundschule (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlußprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM) vom 14. Juni 2005 (ABl. S. 438) in der jeweiligen Fassung.

Legasthenie/ LRS & Dyskalkulie in Hessen - Feststellung in Hessen:

Die Feststellung von Legasthenie/ LRS bzw. Dyskalkulie zum Zwecke der Einleitung von Fördermaßnahmen ist deshalb so bedeutsam, weil hierdurch

  • zum einen eine tatsächliche Verbesserung der Situation herbeigeführt werden kann,
  • zum anderen sich hieraus aber auch Voraussetzungen für besondere Rechte zum Nachteilsausgleich ergeben.

Zur Regelung:

§ 2 VOLRR Hessen
(1) Die Feststellung der besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben und Rechnen gehört zu den Aufgaben der Schule. Voraussetzung für das Erkennen dieser Lernschwierigkeiten ist die Erhebung der Lernausgangslage, insbesondere in der Jahrgangsstufe 1...
(2) Im Einzelfall haben die Lehrkräfte die Möglichkeit der unterstützenden Beratung zum Beispiel durch Schulpsychologen und andere in der Lese-, Rechtschreib- oder Rechendiagnostik ausgebildete Lehrkräfte wie zum Beispiel des sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrums...

§ 3 VOLRR Hessen
(2) ... Nach entsprechender Feststellung müssen Schülerinnen und Schüler nach § 1 gefördert werden...

§ 4 VOLRR Hessen
...
(2) Jede Schule benennt eine fachlich qualifizierte Lehrkraft als Ansprechpartnerin oder -partner für Lese-, Rechtschreib- oder Rechenschwierigkeiten. Die Klassenkonferenz ist für die Feststellung besonderer Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens, Rechtschreibens oder Rechnens zuständig. Eventuell vorliegende Fachgutachten sind in das Entscheidungsverfahren einzubeziehen. Der Deutsch- oder Mathematiklehrer leitet die jeweiligen Fördermaßnahmen nach § 3 ein.
...
(5) Frühestmöglich, spätestens aber am Ende des 2. Halbjahres der Jahrsgangstufe 1 ist zu prüfen, ob die Leistungen der Schülerin oder des Schülers im Unterricht voraussichtlich ausreichen, um ohne Schwierigkeiten darauf die weiteren Inhalte und Ziele des Deutsch-, Fremdsprachen- oder Mathematikunterrichts aufbauen zu können oder ob Fördermaßnahmen nach § 3 Abs. 2 zu ergreifen sind.

Insofern lohnt es sich, bei entsprechenden Anhaltspunkten die Einstufung als besonders förderungsbedürftig notfalls durchzufechten, da es widrigenfalls streitig werden kann, ob man die Nachteilsausgleiche trotzdem erhält.

Auch in Fällen der Beendigung sollte man immer sehr vorsichtig sein, ob man sich nicht dagegen wehren sollte, da der Förderunterricht eine Hilfe und keine Strafe darstellt.

  • Zudem ist zu erwarten, daß nach Beendigung der Fördermaßnahmen die hierauf aufbauenden Nachteilsausgleiche von der Schule dann erst einmal nicht mehr beachtet werden (was natürlich nicht heißen muß, daß das auch zulässig ist, streitig und risikoreich ist es aber allemal).
  • Bei höheren Klassenstufen kann es dann sogar so sein, daß ein Wiedereinstieg später alleine wegen einer "Zeitlücke" verwehrt wird.

Für weitergehende Fragen hierzu, einer Erstberatung anhand Ihres konkreten Falls sowie einer deutschlandweiten Vertretung Ihrer Interessen kontaktieren Sie mich bitte direkt.

Legasthenie/ LRS & Dyskalkulie in Hessen - die einzelnen Fördermaßnahmen in Hessen:

Auch zu diesem Gesichtspunkt trifft die VOLRR ausführliche Regelungen:

§ 3 VOLRR Hessen
(1) Die Fördermaßnahmen für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen haben zum Ziel,
a) die Stärken von Schülerinnen und Schülern herauszufinden, sie ihnen bewußt zu machen, sie zu ermutigen und Erfolgserlebnisse zu vermitteln,
b) Lernhemmungen und Blockaden abzubauen und Lust auf Lesen, Rechtschreiben und Rechnen zu wecken und zu erhalten,
c) Arbeitstechniken und Lernstrategien zu vermitteln, die vorhandenen Schwächen auszugleichen oder zu mildern sowie bestehende Lernlücken zu schließen.
(2) Als Fördermaßnahmen kommen Formen der inneren und äußeren Differenzierung in Frage...

§ 4 VOLRR Hessen
(1) Die Erstellung individueller Förderpläne geschieht auf Grundlage der Förderdiagnostik (§ 2). Individuelle Förderpläne sind mit allen am Unterricht beteiligten Lehrkräften, den Eltern sowie der Schülerin oder dem Schüler zu erörtern und bilden die Grundlage für individuelle Hilfen.
...

§ 5 VOLRR Hessen
(1) Die Förderung in besonderen Lerngruppen ist mit dem Deutsch- oder Mathematikunterricht abzustimmen...
(2) Der Besuch der Förderkurse ist für Schülerinnen und Schüler mit festgestellten Schwierigkeiten verpflichtend.
...
(4) Die Enrichtung von Förderkursen obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Wenn diese Kurse schulübergreifend eingerichtet werden, obliegt die Einrichtung dem Staatlichen Schulamt.

Wie bereits ausgeführt, sollte der einzelne darauf bedacht sein, an diesen Fördermaßnahmen teilzunehmen.

Für weitergehende Fragen hierzu, einer Erstberatung anhand Ihres konkreten Falls sowie einer deutschlandweiten Vertretung Ihrer Interessen kontaktieren Sie mich bitte direkt.

Bitte navigieren Sie anhand der folgenden Links durch die weiteren Unterpunkte: