Legasthenie/ LRS & Dyskalkulie Hessen - Benotung in Hessen:
Eine Folge von Legasthenie/ LRS bzw. Dyskalkulie sind gewisse Privilegien bei der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung, die im Ergebnis aber nur den vorhandenen Nachteil ausgleichen.
Legasthenie/ LRS & Dyskalkulie Hessen - Normen zur Leistungsfeststellung und Bewertung in Hessen:
§ 7 VOLRR Hessen
(1) Auch Schülerinnen und Schüler mit lang anhaltenden besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen unterliegen in der Regel den für alle Schülerinnen und Schüler geltenden Maßstäben der Leistungsbewertung. Nachteilsausgleich und Abweichen von den Grundsätzen der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung nach Abs. 2 sind vor allem beim Erlernen des Lesens, Rechtschreibens oder Rechnens in der Grundschule möglich und werden mit andauernder Förderung in den höheren Klassen wieder abgebaut.
(2) Bei der Leistungsfeststellung und -bewertung werden folgende Regelungen angewandt:
a) stärkere Gewichtung mündlicher Leistungen, insbesondere in Deutsch und den Fremdsprachen,
b) vorübergehender Verzicht auf eine Bewertung der Lese-, Rechtschreib- oder Rechenleistung in allen betroffenen Unterrichtsgebieten,
c) zeitweiser Verzicht auf die Bewertung der Rechtschreib- oder Rechenleistung bei Klassenarbeiten während der Förderphase,
d) Nutzung des pädagogischen Ermessensspielraums bei Aussetzung der Notengebung für ein Fach.
e) Alle Abweichungen von den üblichen Bewertungsregelungen müssen ihre Grundlage in den individuellen Förderplänen der Schüler haben.
f) Bei besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben werden Maßnahmen nach Abs. 2 von der Klassenkonferenz der Grundschule oder der Sekundarstufe I beschlossen. Für die Sekundarstufe II kann das Staatliche Schulamt für einzelne Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler über die Schule jeweils für ein halbes Schuljahr eine Weiterführung genehmigen. Die Schule hat die bisherigen Maßnahmen in einer Stellungnahme darzustellen.
g) Bei besonderen Schwierigkeiten im Rechnen entscheidet die Klassenkonferenz der Grundschule über Regelungen nach Abs. 2.
Und ergänzend bzw. konkretisierend:
Erlaß zum Nachteilsausgleich für Schülerinnen und Schüler mit Finktionsbeeinträchtigungen, Behinderungen oder für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben und Rechnen
§ 1
Dieser Erlaß gilt für Schülerinnen und Schüler
- mit einer nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung (z.B. Armbruch),
- mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen nach Maßgabe der Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen (VOLRR) vom 18. Mai 2006 (Amtsblatt 2006, 425) in der jeweils geltenden Fassung,
- mit Behinderungen, die eine Unterrichtung mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung zulassen (Nachteilsausgleich gem. § 126 SGB IX).
§ 2
(1) Schülerinnen und Schüler nach § 1 darf bei der Leistungsermittlung und Leistungsbewertung kein Nachteil aufgrund ihrer Behinderung, zeitweiser Funktionsbeeinträchtigung oder besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen entstehen.
(2) Liegt ein genehmigter Antrag auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs vor, ist bei mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungsanforderungen auf besondere Erfordernisse der Schülerin oder des Schülers angemessen Rücksicht zu nehmen, ein Nachteilsausgleich zu schaffen oder eine differenzierte Leistungsanforderung zu stellen, wie zum Beispiel:
- verlängerte Arbeitszeiten - etwa bei Klassenarbeiten,
- Bereitstellen oder Zulassen spezieller technischer und didaktischer Hilfs- oder Arbeitsmittel (Wörterbuch, Computer, Kassettenrecorder, größere bzw. spezifisch gestaltete Arbeitsblätter, größere Linien, spezielle Stifte u.Ä.), differenzierte Aufgabenstellung, z.B. Reduzierung des Aufgabenbereichs, insbesondere bei entsprechenden Schwierigkeiten in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen oder - in der Grundschule - beim Rechnen,
- mündliche statt schriftliche Prüfung z.B. einen Aufsatz auf Band sprechen,
- unterrichtsorganisatorische Veränderungen, z.B. individuell gestaltete Pausenregelungen, individuelle Arbeitsplatzorganisation, individuelle personelle Unterstützung, Verzicht auf Mitschrift von Tafeltexten,
- differenzierte Hausaufgabenstellung,
individuelle Sportübungen.
Legasthenie/ LRS & Dyskalkulie Hessen - Ergänzende Bemerkungen zur Leistungsfeststellung und Bewertung in Hessen:
Hiernach ist festzustellen, daß es in Hessen (im Gegensatz zu anderen Bundesländern) bereits sehr detaillierte Regelungen gibt, so daß es nur beschränkten Raum für Konkretisierungen geben wird.
Zu beachten sind vor allem die ergänzenden Zuständigkeitsregelungen in § 7 Abs. 2 g und h VOLRR, wonach auch die Nachteilsausgleiche bei der Leistungsfeststellung und -bewertung grundsätzlich eines vorangegangenen Beschlusses der Klassenkonferenz bedürfen. Hierauf sollte man unbedingt achten, um nicht Erleichterungen im Leistungsfeststellungsverfahren zu verpassen bzw. um Erleichterungen bei der Bewertung zu streiten.
Für weitergehende Fragen hierzu, einer Erstberatung anhand Ihres konkreten Falls sowie einer deutschlandweiten Vertretung Ihrer Interessen kontaktieren Sie mich bitte direkt.
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