Kostenerstattung:
Zu beachten ist, daß auch im Schulrecht (als Teil des öffentlichen Rechts) die Möglichkeit einer Kostenerstattung besteht und zwar sowohl für gerichtliche als auch außergerichtliche Vertretungen:
„Gewinnen“ Sie, so haben Sie folglich eine Chance, die Kosten meiner Beauftragung von den Schulbehörden erstattet zu bekommen.
Für nähere Einzelheiten hierzu, sprechen Sie mich bitte an.