Einschulung - Zurückstellung von der Schule und vorzeitige Einschulung in Hessen:

Für die einen beginnt mit der Schule die Einschränkung ihrer Freiheit, die Schulpflicht, die anderen verbinden damit ein Recht auf Bildung.

Einschulung in Hessen und Schulpflicht:

Nimmt man den Aspekt der Schulpflicht, so entstehen mit der Einschulung tatsächlich erstmals massive Freiheitseinschränkungen und zwar für das Kind als auch für die Eltern:

  • So ist festzustellen, daß mit Beginn der Schulpflicht und all deren Ausprägungen die Grundrechte von Kindern – quasi ohne jegliche Vorwarnung – ganz plötzlich und ganz massiv eingeschränkt werden. Dies betrifft zum einen das Selbstbestimmungsrecht (Art. 2 GG) des Kindes, weil es in die Schule gehen muß, zum anderen auch die Grundrechtseinschränkungen dort, was vor allem sein Recht auf Meinungsfreiheit betrifft. Richtigerweise wird immer wieder darauf hingewiesen, daß es mit Ausnahme des Strafvollzugs wohl kaum einen Bereich gibt, in dem der Staat ebenso intensiv und dauerhaft in die Rechte seiner Bürger eingreift, wie dies im Schulverhältnis der Fall ist.
  • Besonders gravierend ist der Beginn der Schulpflicht aber auch für die Eltern, deren Grundrechtsbereich ebenfalls ganz massiv tangiert wird: Sie sind fortan nicht mehr alleine für die Erziehung und Bildung ihres Kindes verantwortlich. Jemand ganz anderes (Pädagogen) nehmen plötzlich hier noch stärkeren Einfluß auf die Entwicklung ihres Kindes, als dies bereits im Kindergarten der Fall war. Das in Art. 6 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankerte Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) wird hierdurch ganz massiv eingeschränkt.

Wer dies so empfindet, der wird immer geneigt sein, das Kind möglichst lange von dem staatlichen Zwangssystem fernzuhalten, es erst in Ruhe reifen zu lassen, damit es sich später besser behaupten kann.

Für weitergehende Fragen, eine Erstberatung oder eine deutschlandweite Vertretung Ihrer Interessen kontaktieren Sie mich bitte direkt.

Einschulung in Hessen und Recht auf Bildung:

Umgekehrt wird "Bildung" heute immer stärker als Vermögenswert (Stichwort: Humankapital) wahrgenommen, ohne die man weniger Chancen auf berufliches Fortkommen und damit Wohlstand hat.

  • Ganz offensichtlich hängt in unserer Gesellschaft der Zugang zu bestimmten Berufen von immer höheren Anforderungen ab: Wo früher noch der Realschulabschluß ausreichte, braucht man heute Abitur, ein „Hocharbeiten“ (von der Aushilfskraft in die Führungsebene) ist heute undenkbar. Wer nichts vorzuweisen hat, bekommt zumeist erst gar keine Chance.
  • Infolgedessen wird die Frage der Einschulung zusehends auch unter dem Aspekt der Chance, des Rechts auf Bildung gesehen.

Wer dies so empfindet, der wird immer geneigt sein, sein Kind möglichst frühzeitig einer Schule zuzuführen, damit es gegenüber anderen Kindern einen Altersvorteil hat, früher mit der Ausbildung fertig ist.

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Einschulung - Zurückstellung von der Schule - vorzeitige Einschulung in Hessen:

Nachfolgend stelle ich - exemplarisch für Hessen – dar, wie der Gesetzgeber diese Vorgaben (freilich vorwiegend mit entwicklungspsychologischen Begründungen) umgesetzt hat:

  • Einerseits, indem er eine Regelung zum grundsätzlichen Zeitpunkt der Einschulung schafft, die sich an dem orientiert, was vermeintlich für die Meisten das Beste ist (Einschulung - gesetzliche Regelung).
  • Andererseits, indem er versucht, dem individuellen Entwicklungsstand des Kindes sowie das angesprochene Recht auf Bildung durch die Möglichkeit der vorzeitigen Einschulung (vorzeitige Einschulung) ebenso zur Geltung zu verschaffen, wie dem Schutz der Grundrechte von Schülern und Eltern durch die gesetzlichen Regelungen zur Zurückstellung von der Schule (Zurückstellung von der Schule).

Selbstverständlich beinhalten diese Regelungen einen weiten Spielraum für die Schulen hinsichtlich derer Hinweise auf inhaltliche Anforderungen ebenso erfolgen wie Rechtsschutzhinweise.

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