Normative Grundlagen für die Aufsichtspflicht in Hessen:

Die Aufsichtspflicht in Schulen wird an verschiedenen Stellen erwähnt. Besondere Relevanz weist vor allem die (äußerst umfangreiche) Verordnung über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler auf, da nachfolgend nur ganz auszugsweise wiedergegeben wird:

§ 1 Umfang
(1) Die Aufsicht erstreckt sich auf:
1. den Unterricht, auch wenn dieser außerhalb des Schulgeländes durchgeführt wird,
2. die Unterrichtswege,
3. schulische Veranstaltungen,
4. in angemessenem Umfang auf die Zeiten vor, zwischen und nach dem Unterricht,
5. erforderlichenfalls auf die besonderen Umstände bei Fahrschülern.

Anlage 1:
I. Aufsicht während der Unterrichtszeiten und bei sonstigen Veranstaltungen auf dem Schulgrundstück:
...
3. Die Aufsicht während der Unterrichtsstunden obliegt dem Lehrer, der den Unterricht erteilt. Er ist verpflichtet, den Unterrichtsraum pünktlich zu betreten und ihn erst nach den Schülern zu verlassen, sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen...
5. Für eine ausreichende Aufsicht in der Zeit vor Unterrichtsbeginn und nach dem Ende des Unterrichts sowie während der Pause ist zu sorgen.
...

Insofern wird man immer Folgendes festzuhalten haben:

  • Kennen Lehrer Gefahren (wovon spätestens auszugehen ist, wenn sie hierauf hingewiesen wurden), so haben Sie hierauf zu reagieren.
  • Relevanz hat die Aufsicht vor allem für Pausen, aber auch während des Unterrichts.

Für weitergehende Fragen hierzu, einer Erstberatung anhand Ihres konkreten Falls sowie einer deutschlandweiten Vertretung Ihrer Interessen kontaktieren Sie mich bitte direkt.

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