Differenzierung in der integrierten Gesamtschule:

Auf die Folgerungen des Besuchs einer integrierten Gesamtschule soll an dieser Stelle nur am Rande eingegangen werden. Es sei nur auf nachfolgende relevante Regelungen hingewiesen, die das weitere Procedere verdeutlichen:

Zunächst betrifft dies die Leistungsdifferenzierungen, wie sie in den integrierten Gesamtschulen erfolgen, die durch die Begriffe innere Differenzierung und äußere Differenzierung geprägt werden:

§ 34 VOBGM - Unterricht und Unterrichtsorganisation
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(2) Im Kernunterricht lernen Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Begabungen, Lernvoraussetzungen, Neigungen und Interessen gemeinsam. Durch das gemeimsame Lernen sollen soziale Lernprozesse und durch innere Differenzierung die individuellen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler entwickelt werden. Die Formen innerer Differenzierung ergeben sich aus der Notwendigkeit, auf die unterschiedlichen Leistungs- und Motivationsvoraussetzungen sowie das individuelle Lerntempo der Schülerinnen und Schüler einzugehen. Zu ihnen gehören die Arbeitsformen der Einzel-, Partner- oder Gruppenarbeit, die methodische Vielfalt, Variationen in den Lernsituationen und Lernanreizen sowie die Differenzierung in der Aufgabenstellung. Projektorientierter Unterricht unter Einsatz geeigneter Unterrichtsmedien erleichtert die individuelle Förderung.
(3) Die äußere Differenzierung dient wie die innere der Entwicklung der individuellen Fähigkeiten und Neigungen der Schülerinnen und Schüler. Ihre Organsiationsformen sind Kurse nach dem Kriterium der Fachleistung, im Wahlpflichtbereich nach dem Kriterium der Neigung... Die Fachleistungsdifferenzierung erfolgt auf zwei Anspruchsebenen (E - Erweiterungskurs, G - Grundkurs) oder auf drei Anspruchsebenen (A-, B- und C-Kurs)...

Desweiteren die Fragen des Vorrückens in die nächste Jahrgangsstufe, die ohne "Versetzung" erfolgt:

§ 36 VOBGM - Vorrücken und Abschlußqualifikation
(1) Die Schülerinnen und Schüler rücken ohne Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe auf. Für das Überspringen und Wiederholen einer Jahrgangsstufe gelten die Bestimmungen des § 75 Abs. 5 und 6 des Hessischen Schulgesetzes und der Verordnung über die Gestaltung der Schulverhältnisse.

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